Antworten auf den offenen Brief
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* 1 Alexander Van der Bellen * 2 Alfred Gusenbauer * 3 Anna Franz * 4 Barbara Prammer * 5 Ulrike Baumgartner-Gabitzer * 6 Andreas Mölzer * 7 Wolfgang Pirklhuber * 8 Wilhelm Molterer * 9 Michael Spindelegger * 10 Fritz Grillitsch * 11 Peter Schieder * 12 Eva Glawischnig-Piesczek * 13 Josef Cap * 14 Sabine Mandak * 15 Norbert Sieber * 16 Erwin Niederwieser * 17 Manfred Lackner * 18 Karlheinz Kopf * 19 Uwe Scheuch * 20 Walter Tancsits * 21 Alfred Brader * 22 Notburga Schiefermair * 23 Caspar Einem * 24 Siegfried Neyer * 25 Elisabeth Grossmann * 26 Hans Ledolter * 27 Detlev Neudeck * 28 Gisela Wurm * 29 Silvia Fuhrmann * 30 Gabriele Heinisch-Hosek
[bearbeiten] Alexander Van der Bellen
20.06.06 @ Ernst Heim, bearbeitet 24.06.06
danke für Ihre e-mail vom 7. Juni 2006. Sie möchten, dass ein von 100.000 Stimmberechtigten unterstützter Gesetzesentwurf einer Volksabstimmung zu unterziehen ist, wenn der Nationalrat nicht innerhalb von 6 Monaten ein entsprechendes Gesetz erlassen hat. Ich gehe davon aus, dass Sie der Auffassung sind, dass das Ergebnis der Volksabstimmung bindende Wirkung haben sollte.
Eine derartige „Volksgesetzgebung“ hatte das Land Vorarlberg vorgesehen. Diese Bestimmung wurde allerdings vom Verfassungsgerichtshof im Jahre 2001 aufgehoben (VfSlg 16.241/2001). Nach Auffassung des VfGH ist die österreichische Demokratie vornehmlich eine repräsentative, direktdemokratische Instrumente sind als Ausnahmen zu sehen. Eine Volksgesetzgebung, wo also Gesetzesinitiative und Beschlussfassung dem Volk überlassen sind, widerspreche dem demokratischen Grundprinzip, wie es in der Verfassung niedergelegt ist (siehe Aussagen im Detail in der Fußnote). Die Einführung einer Volksgesetzgebung im B-VG wäre daher als Gesamtänderung der Verfassung zu bewerten und müsste einer Volksabstimmung unterzogen werden. Im Rahmen des Österreich-Konvents haben sich die Grünen für einen Ausbau direktdemokratischer Instrumente eingesetzt und sind hier – angesichts der VfGH-Judikatur - mit dem Vorschlag, ein Vetoreferendum einzuführen, sehr weit gegangen. In diesem Fall könnte das Volk zwar ein Gesetz nicht bindend beschließen, aber ein vom Nationalrat beschlossenes Gesetz quasi per Volksabstimmung „widerrufen“. Den grünen Textvorschlag dazu wie auch andere grüne Reformvorschläge zur direkten Demokratie können Sie beigelegter aktueller Vierparteien-Synopse aus dem Besonderen Ausschuss entnehmen.
Die Grünen treten Ihrem Vorschlag einer Volksgesetzgebung auf Bundesebene also nicht bei, sondern verweisen auf den grünen Vorschlag des Vetoreferendums nach italienischem Vorbild.
Fussnote zum Brief von A. Van der Bellen: Der historische Verfassungsgesetzgeber wollte das Instrument der Volksabstimmung im Gesetzgebungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang zulassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die dieser Frage - den zitierten Quellen zu Folge - ganz offenkundig beigemessen wurde, ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser "außerordentlichen Einschränkung" bzw. "Zurückdrängung des Referendums überhaupt" nicht bloß um eine bundesverfassungsgesetzliche "Vorgabe" für die Ebene des Bundes handeln sollte, sondern um ein wesentliches Element des - auch den Landesverfassungsgesetzgeber bindenden - repräsentativ-demokratischen (parlamentarischen) Grundprinzips der Bundesverfassung (vgl. dazu auch VfSlg. 3134/1956; 13.500/1993, S 781).
Aus der Entstehungsgeschichte des B-VG wird die Ablehnung des "Vetoreferendums", also die "Erzwingung einer Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss (bzw. ein bereits kundgemachtes Gesetz) durch eine Volksinitiative", deutlich. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen aber umso mehr auf eine Regelung - wie die hier in Prüfung gezogene - zutreffen, der zu Folge das Parlament (gegen seinen Willen) auf Grund eines vom Volk initiierten Referendums zur Fassung eines der Volksinitiative inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschlusses verpflichtet wird.
Anders als im Fall des Art43 B-VG erfolgt die Entscheidung im Landtag ohne Möglichkeit einer eigenen Willensbildung der Abgeordneten; eben dadurch wird es dem Landtag verwehrt, die Frage der Bundesverfassungskonformität der begehrten Regelung zu beurteilen und im Fall ihrer Verfassungswidrigkeit von einer Beschlussfassung Abstand zu nehmen. Das bundesstaatliche Grundprinzip der Bundesverfassung und die damit zwingend verbundene Verfassungsautonomie der Länder (vgl. Art99 B-VG) finden ihre Grenze im Kernbereich des repräsentativ-demokratischen Baugesetzes, das nur im Verfahren gemäß Art44 Abs3 B-VG geändert werden kann (s. VfSlg. 2455/1952).
Eine dem Art33 Abs6 Vlbg Landesverfassung entsprechende Regelung, der zu Folge der Landtag unter bestimmten Voraussetzungen einen einem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen "hat", war in der Vlbg Landesverfassung LGBl. 22/1919 nicht vorgesehen.
Die in Prüfung gezogene Bestimmung sieht vor, dass eine von der Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesinitiative auch gegen den Willen (der Mehrheit) des Landtages "zum Gesetz wird", sie ermöglicht also eine Gesetzeserzeugung sogar gegen den (Mehrheits-)Willen des Parlaments. Eine derartige "Volksgesetzgebung" ist aber mit dem Grundgedanken der repräsentativen Demokratie –mit bloß ausnahmhaft vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen direkt-demokratischen Elementen (vgl. VfSlg. 13.500/1993) -, wie er der Bundesverfassung insgesamt zu Grunde liegt, nicht mehr zu vereinbaren.
Zu Folge der in Prüfung gezogenen Regelung könnte letztlich jedes beliebige Gesetz im Wege dieser "Volksgesetzgebung" erlassen werden. Damit wird aber ein Konkurrenzmodell zum parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren konstituiert, das mit dem repräsentativ-demokratischen Grundprinzip der Bundesverfassung nicht mehr vereinbar ist. [bearbeiten] Alfred Gusenbauer
22.06.06 @ Ernst Heim, bearbeitet 02.07.06 Alwin Häle
Vielen Dank für Ihre E-Mail an Bundesparteivorsitzenden Dr. Alfred Gusenbauer, der mich gebeten hat, Ihnen zu antworten.
Grundsätzlich ist Ihr Anliegen begrüßens- und diskussionswert. Die SPÖ hat sich im Rahmen des Österreich-Konvent für einen massiven Ausbau direktdemokratischer Elemente eingesetzt. Unsere diversen Positionspapiere können Sie unter http://grundrechtsforum.spoe.at/jump.php?P=7537 nachlesen.
Leider hat die schwarz-blau-orange Mehrheit wesentliche Verbesserungen verhindert. Wir gehen aber davon aus, dass die kommenden Nationalratswahlen eine Veränderung der Kräfteverhältnisse zu unseren Gunsten bringen wird. Dann werden wir unsere Forderungen - im Sinne Ihres Schreibens - wieder aufs parlamentarische Tapet bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Andreas Rendl, Leiter Büro Dr. Alfred Gusenbauer, Löwelstraße 18, 1014 Wien [bearbeiten] Anna Franz
27.06.06 @ Ernst Heim
Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben. Meine ablehnende Haltung zu Ihrer Forderung begründe ich wie folgt: Der historische Verfassungsgesetzgeber hat sich für die Einrichtung einer repräsentativen Demokratie in Österreich entschieden. Wir sind in all den Jahren des Bestehens unserer Republik damit auch sehr gut zurecht gekommen. Es besteht meines Erachtens kein Erfordernis, eine Verfassungsänderung zu einem demokratischen Modell nach Schweizer Muster vorzunehmen. Es gibt genügend andere Möglichkeiten der Mitbestimmung des Volkes, nämlich das Einbringen von Petitionen, Bürgerinitiativen oder auch Volksbegehren. Diese Mittel sind ausreichend und werden auch hinreichend genutzt. Für meine Haltung ersuche ich um Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Anna Franz, Abgeordnete zum Nationalrat, Vorarlberg [bearbeiten] Barbara Prammer
03.07.06 @ Ernst Heim
Ihr Schreiben spricht elementare Prinzipien und Grundlagen der österreichischen Geschichte und des Verfassungsrechts an.
Sie zitieren in Ihrem 1. Satz Art 1 B-VG; dazu haben die Kommentatoren KELSEN, FROEHLICH und MERKL der österreichischen Verfassung schon 1922 Folgendes geschrieben:
„Ob die Verfassung tatsächlich eine demokratische Republik darstellt, ergibt sich aus ihren organisationstechnischen, materiellrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören die Grundprinzipien des österreichischen Bundesverfassungsrechts wie Rechtsstaatlichkeit und Gewaltentrennung. Dazu gehören auch die in der Verfassung vorgesehenen Instrumente der direkten Demokratie, wie Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksbefragung, aber eben in der Weise und mit der Wirkung, wie die Verfassung es vorsieht und unter Berücksichtigung der anderen Grundprinzipien. Selbst eine Gesamtänderung der Bundesverfassung, die einer Volksabstimmung bedarf, setzt einen vorherigen Beschluss des Nationalrates als Verfassungsgesetzgeber voraus.“
Österreich hat sich damit ganz bewusst gegen ein System der unmittelbaren Demokratie ausgesprochen.
Machen wir doch einen Blick darauf, wie es zur Ausprägung der Form von Demokratie gekommen ist, so wie sie heute in ihren Grundprinzipien festgelegt ist :
In Österreich ist die Geschichte der Demokratie vor allem eine Geschichte des Kampfs der Mehrheit um Partizipation an der Ausübung der Staatsmacht und damit eine Geschichte des Versuchs der langsamen und schrittweisen Zurückdrängung und Überwindung des Feudalismus. Der Weg der ÖsterreicherInnen zur politischen Teilhabe an der Staatsmacht führte über die Parteien und Organisationen zu schaffen und zu strukturieren, dass sie in der Lage waren, zu verhandeln um konkret Verbesserungen für die Situation der Vertretenen durchzusetzen.
Inhaltlich geht es darum, wie es gelingt, die Lebensinteressen einer Mehrzahl von Menschen so zu organisieren, dass das Zusammenleben friedlich und geordnet möglich ist. Es geht um den Ausgleich wirtschaftlicher und sozialer Interessen mit dem Ziel einer chancengleichen Nutzung gleichverteilter Bürgerrechte.
Die Entwicklung der österreichischen Demokratie ist demnach eine Entwicklung zu einer Beteiligung der VertreterInnen des Volkes an der Staatsmacht und keine Selbstgesetzgebung.
Faktum ist, dass bei direktdemokratischen Entscheidungen viel weniger wirtschaftspolitische Gesamtgrundsätze, wie Solidarität oder Fairness des Wettbewerbs, im Zentrum der Abstimmung stehen als bei repräsentativ-demokratischen Entscheidungen über ein Gesamtkonzept der Politik (von der Bildungspolitik über die Arbeitsmarktpolitik bis zur Energiepolitik etc). Überwiegend wird die repräsentative Demokratie als Basis einer Umverteilung im Sinne einer sozialen Gerechtigkeit gesehen. Denn die direkte Demokratie ist insofern besonders sensibel, als in Abstimmungen viel mehr über Einzelprojekte z.B. der Wirtschaftspolitik abgestimmt wird, wo viel stärker relativ klar identifizierbare Einzel-Interessen involviert sind.
Automatismen, wie Sie es vorschlagen bergen Angesichts der verbreiteten Apathie der Mehrheit die immanente Gefahr in sich radikalen Minderheiten die Chance zu geben, geschützte Menschenrechte, verfassungsrechtliche Grundprinzipien, rechtsstaatliche Bestimmungen etc entgegenzustehen.
Nehmen Sie als Beispiel ein „Ausländer raus“ oder die „Todesstrafe Ja“ - Volksbegehren wird automatisch - und nach Ihrem Vorschlag wäre das möglich - einer Volksabstimmung unterzogen:
Abgesehen davon, dass dafür in der Systematik der österreichischen Verfassung kein Raum ist, denn derzeit kennt die geltende Verfassungsordnung sowohl obligatorische wie auch fakultative Volksabstimmungen. Nach Ihrem Vorschlag würde ein Volksbegehren automatisch nach Ablauf von 6 Monaten zu einer (obligatorische) Volksabstimmung führen.
Jede "Gesamtänderung der Bundesverfassung" ist vor ihrer Kundmachung zwingend einer Volksabstimmung zu unterziehen (Art 44 Abs 3 B‑VG). Teiländerungen des B-VG sind einer Volksabstimmung zu Grunde zu legen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des NR oder BR verlangt. Schließlich ist eine Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss durchzuführen, wenn dies der NR beschließt oder eine Mehrheit seiner Mitglieder verlangt (Art 43 B-VG), so die geltende Rechtsordnung.
Die Überprüfung, ob eine obligatorische Volksabstimmung durchzuführen gewesen wäre, nimmt der VfGH im Nachhinein vor. Trotz einer einschlägigen Judikatur des VfGH ist nur schwer vorhersehbar, ob im Einzelfall eine Verfassungsänderung als "Gesamtänderung" qualifiziert und damit für ein gültiges Gesetz eine Volksabstimmung erforderlich ist.
Volksabstimmungen werden nach den gängigen wahlrechtlichen Bestimmungen durchgeführt. Sie sind kundzumachen, Stimmlisten sind aufzulegen, Fristen zu wahren bzw. Einsprüche abzuwarten, die Abstimmung ist nach der NRWO (Nationalratswahlordnung) durchzuführen. Die Abstimmungsfragen sind mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten, das Ergebnis ist von der Gemeindewahlbehörde, danach von der Landeswahlbehörde und schlussendlich von der Bundeswahlbehörde zu ermitteln. Der Gesetzesbeschluss ist bei Überwiegen der Ja-Stimmen angenommen und das Gesetzgebungsverfahren hat seinen Lauf zu nehmen.
Bei der Beurkundung durch den Bundespräsidenten müsste nun dieser eine Verfassungsmäßigkeitsprüfung durchführen – Anrufung des VfGH künftig gleich durch den Bundespräsidenten? Da die Todesstrafe in Österreich verboten ist, hätten wir nun durch ein langwieriges und kostenintensives Verfahren ein verfassungswidriges Gesetz oder, da sie obligatorisch durchgeführt wird, die Grundprinzipien der Verfassung mit einem Schlag geändert und stünden automatisch im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention! - Und das alles am Verfassungsgesetzgeber vorbei.
Bereits im Verfassungs-Konvent wurde die Frage der Ausweitung der Möglichkeiten unter Zuziehung hochkarätiger ExpertInnen der direkten Demokratie diskutiert. Das Beibehalten der bestehenden Trennung in obligatorische und fakultative Volksabstimmungen soll auch weiterhin unverändert beibehalten werden - und eine Erweiterung der Fälle, in denen das B-VG zwingend Volksabstimmungen vorschreibt, wurde einhellig abgelehnt.
Konsequenzen für eine "Nichtumsetzung" eines Volksbegehrens enthält die geltende Verfassungsordnung nicht; sie wurden wiederholt vorgeschlagen. Die in der Geschäftsordnung des Nationalrates enthaltenen Fristen beziehen sich lediglich auf eine laufende Gesetzgebungsperiode. Aus § 46 Abs. 4 GOG-NR ergibt sich aber, dass mit einer Legislaturperiode sämtliche in ihr eingebrachten Vorlagen, also auch Volksbegehren untergehen. Im Zuge der Diskussionen im Verfassungskonvent wurde mit den zahlreichen ExpertInnen ausführlich diskutiert, ob im Falle einer unterbliebenen Umsetzung eines stark unterstützen Volksbegehrens dieses einer obligatorischen Volksabstimmung zu unterziehen wäre. Ein eindeutig positives Ergebnis konnte gerade im Hinblick auf den dem B-VG zu Grunde liegenden Prinzipien der repräsentativen Demokratie aber nicht gefunden werden.
Der Wunsch nach einem Ausbau der direkten Demokratie dahingehend, dass der parlamentarischen Behandlung eines Volksbegehrens ein höherer demokratischer Stellenwert zukommen muss als dem Fristenlauf einer zu Ende gehenden Legislaturperiode, stehe ich positiv gegenüber. Reichen die geschäftsordnungs-mäßigen Beratungsfristen für Volksbegehren über das Ende einer Legislaturperiode hinaus, so könnte hinkünftig dies nicht gemäß der bestehenden Rechtslage zum Untergang des Volksbegehrens mit der auslaufenden Gesetzgebungsperiode führen. In einem solchen Falle wäre in einer von Art 28 Abs. 4 B-VG abweichenden Weise sicherzustellen, dass die unterbliebenen Beratungsschritte in der nachfolgenden Legislaturperiode des Nationalrates nachgeholt werden.
Die direkte Beteiligung – Gestaltungsmöglichkeiten - der BürgerInnen ist grundsätzlich positiv zu sehen. Die österreichische Rechtsordnung sieht für BürgerInnen verschiedene Möglichkeiten vor, direkt an der Gesetzgebung mitzuwirken. Diese Beteiligungsrechte sind als Bürgerinitiative, Petition, Volksabstimmung, Volksbefragung und Volksbegehren ausgestaltet und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der österreichischen Verfassung durchaus Sinn machen. Bei vermuteten Missständen in der Verwaltung können sich Betroffene an die Volksanwaltschaft als objektive Kontrollinstanz wenden. Zum Gesetzesbegutachtungsrecht für BürgerInnen ist anzumerken, dass die Rechtsordnung einzelnen Einrichtungen, insbesondere gesetzlichen Interessensvertretungen, das Recht auf Teilnahme an Begutachtungsverfahren zuerkennt. Oder denken Sie an die diversen Mediationsverfahren, die immer stärkeren Zuspruch als aktive Beteiligungsmöglichkeit für die BürgerInnen finden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ausführlichen Darstellung der Zusammenhänge, warum eine unreflektierte Unterstützung Ihres Anliegens nicht möglich sein kann, geholfen zu haben und verbleibe [bearbeiten] Ulrike Baumgartner-Gabitzer
04.07.06 @ Ernst Heim
Danke für Ihre Nachricht zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Direkt-demokratische Elemente sind wichtige Impulsgeber für die Politik. Diese Instrumente sind in Österreich sehr gut ausgestaltet:
1. Volksabstimmung (Art. 43, 44 B-VG) und Volksbefragung (Art. 49b B-VG):
In der österreichischen Rechtsordnung sind zwei Formen des Referendums verankert: die Volksabstimmung und die Volksbefragung. Gemeinsam ist ihnen, dass sie auf Bundesebene mit einem einer geheimen Wahl vergleichbaren Prozedere durchgeführt werden. Administrativ bestehen zu bundesweiten Wahlen wenig Unterschiede, insbesondere werden die gleichen Wahlbehörden tätig. Volkabstimmung und Volksbefragung werden durch eine Entschließung des Bundespräsidenten angeordnet. Den Tag der Volksabstimmung bzw. Volksbefragung bestimmt die Bundesregierung mittels Verordnung.
Bei einer Volksabstimmung unterscheidet man grundsätzlich zwischen einer fakultativen (Entscheidung darüber liegt beim Nationalrat) oder einer obligatorischen (etwa bei Gesamtänderung der Bundesverfassung). Gegenstand einer Volksabstimmung ist ein vom Parlament beschlossenes Gesetz oder die von der Bundesversammlung gestellte Frage nach der Absetzung des Bundespräsidenten. Der Aussgang einer Volksabstimmung ist für die politischen Entscheidungsträger bindend. Gefragt wird dabei, ob ein Gesetzesbeschluss des Nationalrats In-Kraft-treten soll oder ob der Bundespräsident abgesetz werden soll.
Bei einer Volksbefragung wird die Haltung der österreichischen Bevölkerung zu einer Angelegeneit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung erforscht, für deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist (ausgenommen sind Wahlen und Angelegenheiten, die von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind). Die Volksbefragung hat keine rechtlich verbindliche Wirkung. Auch in verschiedenen Landesverfassungen ist eine Mitwirkung des (Landes-)Volkes durch Volksbefragung vorgesehen.
2. Volksbegehren:
Das Volksbegehren ist ein weiteres in der Bundesverfassung verankertes Element der direkten Demokratie, das eher als eine qualifizierte Form einer Petition bezeichnet werden kann. Ein Volksbegehren ist ein Gesetzesantrag des Volkes, der sowohl im Verfahren zur Erlassung von Bundes- als auch von Landesgesetzen vorgesehen ist. Für den Bereich des Bundes gilt: Das Volksbegehren ist von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder zu stellen. Ein Volksbegehren kann entweder durch mindestens 10.000 Personen, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben oder durch mindestens 8 Abgeordnete zum Nationalrat bzw. durch mindestens je 4 Abgeordnete zu den Landtagen dreier Länder eingeleitet werden.
Darüber hinaus hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit sich direkt an die staatlichen Institutionen oder den Volksanwalt und den Rechnungshof, die Organe des Nationalrates und diesem direkt unterstellt sind, zu wenden, damit allfällige Missstände aufgedeckt und auch dementsprechend behandelt werden. Daneben exisiert eine Reihe von Ombudsleute und ähnliche Einrichtungen, wie etwa der Patientananwalt, der Menschenrechtsbeirat, der Rechtsschutzbeauftragte, der Steuerombudsmann, der Behindertenanwalt, der Kinder- undJugendanwalt, der Gleichbehandlungsbeauftragte oder der Tierschutzombudsmann - um nur einige zu nennen, die den Betroffenen ebenfalls zu ihrem Recht verhelfen. Österreich ist ein demokratischer Rechtsstaat, der für Freiheit und Gleichheit einsteht und in dem direkt-demokratische Elemente sehr gut ausgebaut sind. Zusätzliche Institutionen und Organe kosten zusätzliches Geld und bedeuten auch einen vermehrten Verwaltungsaufwand; daher wäre deren Einrichtung genau zu hinterfragen. [bearbeiten] Andreas Mölzer
04.07.06 @ Ernst Heim
Gerne unterstütze ich Ihre Initiative vollinhaltlich. Jedoch bin ich kein Mitglied im Nationalrat.
Direkte Demokratie europaweit stärken! [bearbeiten] Wolfgang Pirklhuber
05.07.06 @ Ernst Heim
ich verweise auf die Antwort unseres Klubobmannes Prof. Alexander van der Bellen. Wie sie daraus entnehmen können, bemühen sich die Grünen intensiv um eine Verbesserung direkt-demokratischer Instrumente, [bearbeiten] Wilhelm Molterer
07.07.06 @ Ernst Heim
Vielen Dank für Ihr Mail betreffend den Vorschlag, verpflichtende Volksabstimmungen über von 100.000 Stimmberechtigten unterstützte Gesetzesvorschläge einzuführen. Es tut mir leid, dass Sie so lange auf eine Antwort von mir warten mussten, aber durch ein Büroversehen dürfte Ihr erstes Mail in Verstoß geraten sein.
Inhaltlich möchte ich dazu ausführen, dass sich die Verfassungsväter für die Einrichtung einer repräsentativen Demokratie in Österreich entschieden haben. In dieser sind auch einige direkt-demokratische Elemente, wie z.B. die Möglichkeit, Volksbegehren, Petitionen oder Bürgerinitiativen einzubringen, vorgesehen. Eine verpflichtende Volksabstimmung über Volksbegehren, wie dies von der Initiative SELBST – STATT FREMDBESTIMMT und auch von anderen Seiten vorgeschlagen wird, begegnet aber gravierenden rechtlichen Bedenken, da der Verfassungsgerichtshof erst vor kurzem eine ähnliche Regelung der Vorarlberger Landesverfassung aufgehoben hat: Nach Art. 33 Abs.6 der Vorarlberger Landesverfassung war der Landtag verpflichtet, einen dem Volksbegehren inhaltlich entsprechenden Gesetzesbeschluss zu fassen, wenn dies in einer Volksabstimmung durch die Mehrheit der Stimmberechtigten entschieden wurde. Der Verfassungsgerichtshof hob diese Bestimmung auf, da sie den Verfassungsgrundsatz der repräsentativen Demokratie verletzte. Er führte dazu aus, dass der historische Verfassungsgesetzgeber das Instrument der Volksabstimmung im Gesetzgebungsverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zugelassen hat. Aus der Entstehungsgeschichte des B-VG ist somit die Ablehnung des Veto-Referendums, also die Erzwingung einer Volksabstimmung über einen Gesetzesbeschluss durch eine Volksinitiative deutlich.
Ich kann mich diesen rechtlichen Bedenken inhaltlich voll und ganz anschließen. [bearbeiten] Michael Spindelegger
11.07.06 @ Ernst Heim
Grundsätzlich begrüße ich es, wenn man sich Gedanken über Verbesserungsmöglichkeiten in und um unsere demokratische Republik macht. Aus diesem Grund möchte ich Ihnen für Ihre Initiative danken, wenngleich ich auch sagen muss, dass ich dieser nicht vollinhaltlich beipflichten kann. Gewiss entspringt dieser Vorschlag dem hehren Wunsch nach mehr direkter Mitbestimmung. Aus einer pragmatischen Sichtwiese muss ich jedoch sagen, dass ein Vorgehen, wie Sie es fordern, zu einer Flut von Volksabstimmungen führen würde. Dies wäre nicht nur mit erheblichen Mehrkosten für den Steuerzahler verbunden, sondern würde den Gesetzgebungsprozess auch erheblich verändern. [bearbeiten] Fritz Grillitsch
13.07.06 @ Ernst Heim
ich bitte Sie Ihr Anliegen mit Ihrem örtlichen Nationalrat zu besprechen.
Michael Esterl, Referent [bearbeiten] Peter Schieder
13.07.06 @ Ernst Heim
entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort, aber ich war die meiste Zeit im Auftrag des Parlaments im Ausland (Europarat etc.).
Ich begrüße es, wenn Sie ihr Anliegen mittels der dafür vorgesehen Möglichkeiten an den Gesetzgeber herantragen und stehe ihm inhaltlich nicht negativ gegenüber. Ich habe aber nicht vor, es als selbständigen Antrag einzubringen oder mit Unterschrift zu unterstützen. [bearbeiten] Eva Glawischnig-Piesczek
19.07.06 @ Ernst Heim
ich darf auf die ausführliche Antwort von Klubobmann Alexander Van der Bellen zu Ihrem Anliegen verweisen. Die Antwort ist intern abgesprochen. [bearbeiten] Josef Cap
23.08.06 @ Ernst Heim
Sie haben sich gemeinsam mit einer Reihe weiterer Personen der Initiative "SELBST- STATT FREMDBESTIMMT" an zahlreiche Abgeordnete der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion mit der Frage gewandt, ob sie die Forderung einer verpflichtenden Volksabstimmung im Falle eines von 100.000 Stimmberechtigten unterstützten Volksbegehrens unterstützen.
Ich habe diese Anfrage bereits am 21. Juli 2006 gegenüber Herrn Harald S. beantwortet. Ich bin irrtümlich davon ausgegangen, dass diese Antwort an die als "Zeugen" angeführten Damen und Herren Ihrer Gruppe weitergeleitet wird.
Ich darf Ihnen daher persönlich noch einmal namens der gesamten Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion unsere Argumente darlegen:
Wie Ihre Initiative zutreffend ausführt, lautet der erste Artikel unserer Bundesverfassung (der 1920 von sozialdemokratischen Abgeordneten textiert wurde) "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.". Dieser programmatische Einleitungssatz hat den wesentlichen Unterschied zwischen der bis 1918 bestehenden Monarchie und der nach dem Ende des Ersten Weltkriegs begründeten Republik Österreich umschrieben. Die näheren Bestimmungen über die Art der österreichischen Demokratie wurden im Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 festgelegt.
Wie der Verfassungsgerichtshof gerade im Falle einer Bestimmung der Vorarlberger Landesverfassung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine zwingende Volksabstimmung vorgesehen hatte, feststellte, ist das Konzept der österreichischen Demokratie das einer repräsentativen Demokratie, in der Gesetzesbeschlüsse nur auf Grund einer Zustimmung der gewählten Abgeordneten Gesetzeskraft erlangen können. Die Zustimmung des Wahlvolkes kann zwar zusätzlich vorgesehen werden, aber nicht an die Stelle der Zustimmung der gewählten Abgeordneten treten. Der Hintergrund ist der, dass die politische Verantwortlichkeit für die Zustimmung zu Gesetzen individuell klargestellt sein soll. Bei bloßen Volksabstimmungen wäre dies nicht gewährleistet, mit allen Gefahren für den Missbrauch dieses Instruments (wie es beispielsweise der Bonapartismus des 19. Jahrhunderts in Frankreich gezeigt hat).
Die Verwirklichung Ihrer Forderung würde daher nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bedeuten. Angesichts dessen, dass die Zweite Republik ihren Erfolgsweg auf dem Boden dieser Bundesverfassung gegangen ist, halten wir eine solche Gesamtänderung für nicht zweckmäßig. Aus diesem Grund können wir Ihre Forderung nicht unterstützen, obwohl auch wir für einen Ausbau der direkten Demokratie eintreten. Auch die gegenüber der Ersten Republik im Laufe der Zweiten Republik eingeführten Elemente direkter Demokratie, wie Volksbegehren und Volksbefragung, wurden mit Unterstützung der SPÖ in die Verfassung eingefügt. Ein weiterer Ausbau im Rahmen der Prinzipien unserer Bundesverfassung kommt für uns daher sehr wohl in Betracht.
21.07.06 @ Harald, bearbeitet 21.08.06 Burkhard Mötz
Sehr geehrter Herr Harald S.
Wie Sie zutreffend schreiben, lautet der erste Artikel unserer Bundesverfassung (der 1920 von sozialdemokratischen Abgeordneten textiert wurde) "Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.". Dieser programmatische Einleitungssatz hat den wesentlichen Unterschied zwischen der bis 1918 bestehenden Monarchie und der nach dem Ende des Ersten Weltkriegs begründeten Republik Österreich umschrieben. Die näheren Bestimmungen über die Art der österreichischen Demokratie wurden im Bundes-Verfassungsgesetz am 1. Oktober 1920 festgelegt.
Wie der Verfassungsgerichtshof gerade im Falle einer Bestimmung der Vorarlberger Landesverfassung, die unter bestimmten Voraussetzungen eine zwingende Volksabstimmung vorgesehen hat, feststellte, ist das Konzept der österreichischen Demokratie das einer repräsentativen Demokratie, in der Gesetzesbeschlüsse nur auf Grund einer Zustimmung der gewählten Abgeordneten Gesetzeskraft erlangen können. Die Zustimmung des Wahlvolkes kann zwar zusätzlich vorgesehen werden, aber nicht an die Stelle der Zustimmung der gewählten Abgeordneten. Der Hintergrund ist der, dass die politische Verantwortlichkeit für die Zustimmung zu Gesetzen individuell klargestellt sein soll. Bei bloßen Volksabstimmungen wäre dies nicht gewährleistet, mit allen Gefahren für den Missbrauch dieses Instruments (wie es beispielsweise der Bonapartismus des 19. Jahrhunderts in Frankreich gezeigt hat).
Die Verwirklichung Ihrer Forderung würde daher nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichthofes eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bedeuten. Angesichts dessen, dass die Zweite Republik ihren Erfolgsweg auf dem Boden dieser Bundesverfassung gegangen ist, halten wir eine solche Gesamtänderung für nicht erforderlich. Aus diesem Grund können wir Ihre Forderung nicht unterstützen, obwohl auch wir für einen Ausbau der direkten Demokratie eintreten.
Mit freundlichen Grüßen Josef Cap [bearbeiten] Sabine Mandak
24.07.06 @ Ernst Heim
oohhh, dieses mail lese ich erst nach dem 4. august, denn bis dahin bin ich auf urlaub - so die spoe mich laesst und vorher keine sondersitzung macht... ich verabschiede mich mit sonnigen gruessen - ciao [bearbeiten] Norbert Sieber
24.07.06 @ Ernst Heim
Ihre Anfrage beantwote ich gerne wie folgt: Die Macht geht vom Volke aus und wird durch die von Ihm gewählten Vertreter/innen wahrgenommen. Dieser hohen Verantwortung bin ich mir in meiner Funktion durchaus bewußt und glaube mich auch dementsprechend zu verhalten. Zu Ihrem Antrag: Ich bin grundsätzlich der Meinung das unser System der Bevölkerung einiges an Möglichkeiten bietet am Gesetzwerdungsprozess mitzuwirken. Ich denke hier an den Petitionssauschuß in dem wir ernsthaft über verschiedenste Anliegen aus dem Volke beraten. Ob ich einen selbständigen Antrag zu Ihrem Anliegen einbringen würde, kann und will ich zur Zeit nicht mit Ja beantworten, denn ein Formulierung wie die Ihre würde eine Flut an Anträgen nach sich ziehen. Die Auswirkungen sind schwer abzuschätzen und ob Ihre durchaus hehren Intentionen damit erfüllt würden wage ich zu bezweifeln. Demokratie ist ein zu kostbares Gut als das ich solche weitreichenden Forderungen in einem kurzen Mail mit Ja oder Nein beantworten möchte. Ich bin aber gerne bereit, auch weil ich Armin Bunner gut kenne, die Für und Wieder zu diesem Thema auszudiskutieren. Ich bin erreichbar unter 0664/4538647 Falls dies nicht in Ihrem Interesse liegt sehe ich persönlich keine Notwendigkeit für einen Antrag wie den von Ihnen formulierten, denn ich erachte unser demokratisches System als hervorragend und beispielgebend für sehr viele Länder dieser Welt. [bearbeiten] Erwin Niederwieser
25.07.06 @ Ernst Heim
Einen solchen Antrag werde ich nicht einbringen. Das würde dann Gesetz, auch wenn vielleicht 2 Millionen dagegen wäre und kann nie mehr geändert werden? Das verstehe ich nicht unter Selbstbestimmung. [bearbeiten] Manfred Lackner
25.07.06 @ Ernst Heim
Nachdem ich – wie schon seit längerer Zeit bekannt – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für den Nationalrat kandidiere, ersuche ich Sie, ihre Anfrage an Elmar Mayer zu richten, da dieser ab Oktober im Nationalrat die SPÖ vertreten wird. Mir ist es aus diesen Gründen auch nicht möglich, Ihr Ansinnen weiter zu betreiben. [bearbeiten] Karlheinz Kopf
09.09.06 @ Vorarlberger Nachrichten
Die Verfassung sieht ausreichend Elemente der direkten Bürgerbeteiligung vor. Beispiele zeigen, dass diese von der Bevölkerung angenommen werden.
02.08.06 @ Ernst Heim
Danke für ihre Zuschrift, zu der ich Ihnen folgendes sagen darf:
Österreich besitzt bereits Elemente der direkten Demokratie, wie Volksbefragung, Volksabstimmung, und diese werden so denke ich größtenteils von engagierten Bürgerinnen und Bürgern genützt. Österreich hat aber vor allem das System einer repräsentativen Demokratie und ist ist nicht dermaßen direktdemokratisch organisiert wie etwa die Schweiz. Meines Erachtens reichen die jetzigen direktdemokratischen Einrichtungen völlig aus, die Beteiligungsrate an den diversen Volksbefragungen sprechen ja einigermaßen für sich. [bearbeiten] Uwe Scheuch
03.08.06 @ Ernst Heim
Natürlich werde ich ihre Anregung gerne und intensiv in meinem Klub diskutieren, und auch anregen, diese umzusetzen. [bearbeiten] Walter Tancsits
03.08.06 @ Ernst Heim
Ich werde Ihren Vorschlag nicht unterstützen, da ich Anhänger einer repräsentativen parlamentarischen Republik bin. Ich bin überzeugt, dass die in Österreich vorhandenen Instrumente der Volksabstimmung, der Volksbefragung und des Volksbegehrens ausreichende direkt-demokratische Elemente beinhalten, die aber die Letztverantwortung der Gewählten bzw der Regierenden sicherstellt.
i.A. Alexandra Lugert [bearbeiten] Alfred Brader
05.08.06 @ Ernst Heim
Die Instrumente der parlamentarischen Demokratie und der direkten Mitbestimmung sind in Österreich im Vergleich mit anderen europäischen Staaten sehr weit entwickelt und werden auch entsprechend zur Anwendung gebracht. Der von Ihnen aufgestellten Forderung kann ich nicht beitreten, weil es einer Ausschaltung des Parlaments gleichkäme, wenn Anträge ohne Prüfung und Abänderungsmöglichkeit sofort Gesetz würden. [bearbeiten] Notburga Schiefermair
07.08.06 @ Ernst Heim
Selbstverständlich ist Frau Abg.z.NR Burgi Schiefermair die Möglichkeit einer Anfrage im Parlament bekannt. Die von Ihnen genannte Mitgliedschaft im Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen hat damit nichts zu tun. Sie werden sicher Verständnis dafür haben, dass nicht jeder Abgeordnete "auf Zuruf" Anträge stellen kann, wiewohl Sie den Inhalt eines möglichen Antrages nicht präzisieren, sondern von einer Initiative sprechen. Im Sinne einer regionalen Arbeitsteilung bittet Sie die Abgeordnete daher, sich an einen Vorarlberger Abgeordneten zu wenden.
Christine Skribany im Auftrag von Abg.z.NR Burgi Schiefermair [bearbeiten] Caspar Einem
07.08.06 @ Ernst Heim
Nicht nur musste ich Sie warten lassen, jetzt bin auch zu allem Überfluss nicht wirklich von Ihrer Initiative überzeugt.
Die Tatsache, dass Österreich eine (ganz überwiegend) repräsentative Demokratie ist, bedeutet nicht, dass das Recht zur Selbstbestimmung verletzt wäre oder dass es bloß Fremdbestimmung gäbe. Natürlich kann man wie Sie der Auffassung sein, dass Österreich, etwa ähnlich der Schweiz, vermehrt Volksabstimmungen zu wesentlichen Fragen durchführen sollte. Allerdings halte ich da den von Ihnen vorgeschlagenen Weg für nicht wirklich überzeugend. Dies gilt sowohl, weil man sich überlegen muss, wie denn 100.000 Unterschriften zustande kommen und warum das eiuune bevorzugte Behandlung erfahren soll. Aber auch die Forderung, dass keine Gegenvorschläge zulässig sein sollen, ist demokratisch nicht gut zu rechtfertigen. [bearbeiten] Siegfried Neyer
10.08.06 @ Ernst Heim
LR Egger hat mich (als Abgeordneter zum Vorarlberger Landtag) gebeten eine (ausserordentliche) Stellungnahme zu Ihrer Initiative zu verfassen.
Die Freiheitlichen haben sich immer für den Ausbau direktdemokratischer Mittel nach dem Vorbild der Schweiz ausgesprochen, wie Sie dem folgenden Auszug aus dem aktuellen Parteiprogramm Kap. 8, Artikel 4 entnehmen können. Wie es in grundsätzlichen Programmen üblich ist, wurden hier keine Zahlen angeführt, aber die Zahl 100.000 Unterstützungserklärzungen für ein Volksbegehren, das, wenn der Nationalrat dem Begehren nicht entspricht, eine Volksabstimmung zu unterziehen ist, entspricht auch unseren Vorstellungen.
Artikel 4 Der Parlamentarismus muß durch einen Ausbau der Einrichtungen der direkten Demokratie ergänzt werden. Die gesetzgebenden Körperschaften - Nationalrat und Bundesrat - müssen gegenüber der exekutiven Gewalt deutlich gestärkt werden. Der Nationalrat soll auf der Basis eines echten Persönlichkeitswahlrechtes gewählt werden. Der Bundesrat muß mit den entsendenden Landtagen verschränkt werden.
1.(1) In sämtlichen Bereichen der Bundes- und Ländergesetzgebung sind die plebiszitären Mitbestimmungsrechte zu sichern und auszubauen. Hierzu sind notwendig:
1. Ein Abbau der bürokratischen Hemmnisse bei der Durchführung von Volksbefragungen 2. Unterwerfung politischer Verwaltungsakte (Regierungserklärungen, Regierungsprogramme, Großauftragsvergaben, Förderungsprogramme, Investitionspläne usw.) unter das Institut der Volksbefragung 3. Umwandlung der Volksbefragung zu einem parlamentarischen Minderheitenrecht, wodurch ein Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat eine Volksbefragung erwirken können soll 4. Schaffung der Einleitungsmöglichkeit einer Volksabstimmung durch die Stimmbürger oder eine bestimmte Anzahl von Gemeinden (vertreten durch Beschlüsse der Gemeinderäte). [bearbeiten] Elisabeth Grossmann
16.08.06 @ Ernst Heim
Leider ist es mir erst heute möglich Ihr Schreiben zu beantworten. Ihre Anfrage vom 04.07.2006 ist aus scheinbar technischen Gründen nicht bei mir eingetroffen und scheint auch im digitalen Archiv nicht auf. Das erneute Schreiben vom 03.08.2006 hat mich erst jetzt, nach der Rückkehr aus dem Urlaub, erreicht.
Ich darf Ihnen nunmehr mitteilen, dass im Zuge der Beratungen zum Österreich-Konvent verschiedenste Varianten eines Ausbaus der direkten Demokratie erörtert wurden.
(Infos auch unter: http://www.konvent.gv.at/portal/page? pageid=905,768664&SUCHE=J&_dad=portal&_schema=PORTAL#).
Grundsätzlich stehe ich plebiszitären Instrumenten positiv gegenüber, wobei man sich auch der Gefahren dieser Instrumente bewusst sein muss, die dadurch entstehen könnten, dass sie finanzstarke Lobby-Groups und auflagenstarke Medien für eine ihnen dienliche Sache, mit einem kostspieligen Werbeaufwand verwenden.
Aus Erfahrungen nicht nur der jüngeren Geschichte wissen wir, dass es mitunter sehr leicht sein kann die Bevölkerung nicht nur im positiven Sinne für eine Sache zu begeistern, sondern auch im negativen Sinne gegen Menschen und Grundsätze aufzuhetzen. Deshalb ist an solche Reformen mit großer Bedachtsamkeit heranzugehen.
Sehr großen Handlungsbedarf orte ich im Bereich der europäischcen Gesetzgebung, wo direkte demokratische Instrumente noch ein absoluter "Fremdkörper" sind.
Ich bedanke mich für Ihr Engagement und werde Ihre Vorschläge in fraktionellen Besprechungen zur Sprache bringen.
iA Birgit Auner [bearbeiten] Hans Ledolter
18.08.06 @ Ernst Heim
Ich möchte mich für Ihr Schreiben bedanken und zugleich auch für meine späte Antwort entschuldigen.
Als Mitglied des Ausschusses für Petitionen und Bürgerinitiativen liegt mir sehr viel daran, den Wünschen und Anliegen aller Bürger zu entsprechen. Nur bitte ich um Verständnis dafür, daß ich Ihren Vorschlag, verpflichtende Volksabstimmungen über Volksbegehren von 100.000 Stimmberechtigten einzuführen, nicht unterstützen kann, da er mit den Grundsätzen einer repräsentativen Demokratie in Österreich mit vereinbar ist.
iA Bettina Krenn [bearbeiten] Detlev Neudeck
23.08.06 @ Ernst Heim
ihr vorschlag fördert oligarische strukturen und ist daher abzulehnen und wäre ein rückschritt in die demokratische steinzeit. [bearbeiten] Gisela Wurm
23.08.06 @ Ernst Heim
bezugnehmend auf Ihre mail vom 04.07. darf ich Ihnen die Antwort unseres Klubobmanns Dr. Josef Cap, stellvertretend für den SPÖ-Klub, übermitteln. Siehe Josef Cap [bearbeiten] Silvia Fuhrmann
24.08.06 @ Ernst Heim
Ihre Frage ist Bestandteil der im Zuge des Österreich-Konvents zur Bildung einer neuen österreichischen Verfassung diskutierten demokratischen Grundpfeiler unseres Landes. Auch die in Österreich durchaus zahlreich vorhandenen direkten demokratiepolitischen Instrumente wurden im Österreich-Konvent diskutiert. Auch Ihr Vorschlag, wobei gleich anzumerken ist, dass es dabei um eine viel größere Unterstützungsschwelle gegangen ist - nämlich 500.000. Eine niedrigere Schwelle wurde seitens der Expertendiskussionen im Ö-Konvent nicht positiv bewertet, da es zahlreiche Systemanfälligkeiten beinhalten würde.
Die ÖVP ist diesem Vorschlag nicht näher getreten, da in Österreich die repräsentative Demokratie mit integrierten Elementen der direkten Demokratie ein hervorragend funktionierendes und stabiles System besteht, zum dem sich die Republik Österreich - wie eigentlich fast alle demokratischen Staaten - entschieden hat. [bearbeiten] Gabriele Heinisch-Hosek
07.09.06 @ Ernst Heim
Klubobmann Josef Cap hat Personen ihrer Initiative "Selbstbestimmt-Statt-Fremdbestimmt" bereits zwei Antwortmails geschickt. Ich schließe mich seinen Ausführung voll und ganz an und übermittle Ihnen erneut sein Anwortschreiben.
